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Satzung
Satzung und Geschäftsordnung
für die Interessengemeinschaft der Brandreferendare und Aufstiegsbeamten für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
(IGBRef)
i.d.F.v. 29.11.1986, geändert durch Beschluss der IGBRef-Jahresfachtagung am 12.05.2000 in Koblenz, zuletzt geändert durch Beschluss der IGBRef-Herbsttagung am 28.09.2008 in Koblenz.
§1 Darstellung
- Die Interessengemeinschaft der Brandreferendare und Aufstiegsbeamten für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist ein Zusammenschluss von Personen (im folgenden Brandreferendare genannt), die entsprechend einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den Leitsätzen des Deutschen Städtetages für den höheren feuerwehrtechnischen oder feuerschutztechnischen Dienst ausgebildet werden.
- Die Interessengemeinschaft wird unter der Kurzbezeichnung IGBRef geführt.
§2 Zweck
Die IGBRef verfolgt vorrangig das Ziel, Brandreferendare und Aufstiegsbeamte während der Ausbildungszeit zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch:
- Organisation regelmäßiger Fortbildungsseminare zur Erweiterung des Fachwissens und zum Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern.
- Zweckdienliche Einflussnahme auf Verordnungen und Richtlinien, die die Ausbildung betreffen.
- Beratung von Brandreferendaren und Aufstiegsbeamten während der Ausbildungszeit.
- Vertretung der Rechte der Brandreferendare und Aufstiegsbeamten gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), insbesondere hier dem AK Ausbildung.
- Zielgerichtete öffentlichkeitsarbeit.
- Unterhaltung von Kontakten zu Berufsverbänden und Gewerkschaften.
- Aufrechterhaltung des Informationsflusses zum Stand der Technik zwischen den Ausbildungsbeamten und Fachfirmen.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit der Aufnahme der Ausbildung als Brandreferendar bzw. mit dem Beginn des Aufstiegs aus dem gehobenen in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst Sie bedarf einer Formalität.
- Die Mitgliedschaft ist befristet auf den Zeitraum der Ausbildung zuzüglich einer Zeitspanne von 12 Monaten nach erfolgreicher Laufbahnprüfung
§4 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden in der Regel zweimal jährlich statt: Je eine Zusammenkunft während der vfdb-Fachtagung (Frühjahr/Sommer) und während eines Fortbildungsseminars (Herbst).
- Darüber hinaus müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag unterstützt.
- Zu Mitgliederversammlungen ist in der Regel mindestens vier Wochen vorher durch den Sprecher schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei schriftlich bekannt zugeben; sie wird zu Beginn der Versammlung besprochen und muss mehrheitlich befürwortet werden. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in schriftlicher oder anderweitig eindeutiger Form beim 1. Sprecher oder 2. Sprecher zu stellen. Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ist die außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Die IGBRef hat darauf hinzuwirken, dass jedem Mitglied die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ermöglicht wird.
- Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf mehrheitlichen Antrag können Teile der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden.
- Versammlungsleiter ist in der Regel der Sprecher der IGBRef, sofern von ihm oder der Mehrheit der Versammlung niemand anderes nominiert wird.
- Im Laufe jeder Versammlung hat der 1. Sprecher und ggf. der 2. Sprecher einen kurzen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht abzulegen sowie jährlich einen Kassenbericht vorzulegen. Diese können auch schriftlich erfolgen.
- Eine Redezeitbeschränkung ist auf Antrag möglich.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Stimmrecht haben nur anwesende Mitglieder.
Abstimmungen und Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Entscheidungen müssen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden (Ausnahme: § 7,1).
- Inhalte und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen vorab zu bestimmenden Protokollführer schriftlich festzuhalten. Ein schriftliches Protokoll der Versammlung ist den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach Versammlungstermin zuzusenden bzw. auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.
- Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für eine Dauer von einem Jahr zu bestimmen. Eine Wahl ist nur statthaft, wenn der Kandidat während der ganzen Wahlperiode Mitglied nach § 3 ist.
Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§5 Organe der IGBRef
- Oberstes Organ der IGBRef ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der Interessensgemeinschaft zu beschließen.
- Der IGBRef stehen der Sprecher (1. Sprecher) und sein Stellvertreter (2. Sprecher) voran.
- Während der 1. Sprecher vorrangig die Geschäfte der IGBRef führt und die Gemeinschaft nach außen hin repräsentiert, obliegt dem 2. Sprecher hauptsächlich die Betreuung von neuen Mitgliedern.
- Der 1. und der 2. Sprecher werden jeweils für die Dauer von einem Jahr aus den Reihen der Mitglieder im Rahmen der ersten IGBRef-Tagung im Kalenderjahr gewählt. Eine Wahl ist nur statthaft, wenn der Kandidat während der ganzen Wahlperiode Mitglied nach § 3 ist.
Wiederwahl ist möglich.
§6 Geschäftsordnung
- Die Geschäfte der IGBRef führt in der Regel der Sprecher. Er wird ggf. durch seinen Stellvertreter und/oder einzelnen Mitglieder unterstützt.
- Die IGBRef erhebt eine Kostenpauschale von EUR 25,- zur Aufrechterhaltung der Geschäftsfähigkeit. Die Mitglieder entrichten den Betrag einmalig anlässlich ihrer Aufnahme in die IGBRef. Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsführung ist der Sprecher berechtigt, nachgewiesene und zweckdienliche Ausgaben (z.B. Präsente nach § 8) auf die einzelnen Mitglieder umzulegen. Der jeweilige Kostensatz ist auf den Mitgliederversammlungen zu entrichten.
§7 Satzungsänderungen, änderungen der Geschäftsordnung
- Die Satzung und Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Anträge für änderungen der Satzung und Geschäftsordnung sind spätestens zwei Wochen vor der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung dem Sprecher schriftlichen vorzulegen. Die Anträge sind den Einladungen beizufügen.
§8 Ehrungen
Zur Ehrung von Personen, die sich um die Ziele der IGBRef verdient gemacht haben, kann der Sprecher bzw. der Stellvertreter im Auftrag der IGBRef Präsente vergeben.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung und Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung der IGBRef in Ulm am 29.11.1986 einstimmig beschlossen und trat anschließend in Kraft.
Am 28. September 2008 beschlossene änderung der Satzung und Geschäftsordnung der IGBRef vom 29.11.1986, zuletzt geändert am 08. Oktober 2000
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